Wir sind spezialisiert auf die Intensivpflege und Palliativ - Care
  Das Leben selbst zu bestimmen, ist das höchste Gut - wir werden Sie dabei unterstützen!

Leistungen Intensivpflege

Heimbeatmung und Behandlungspflege

Die hohe Qualität, die für die Behandlungspflege von intensivpflichtigen und beatmungspflichtigen Klienten gegeben sein muss, wird ausschließlich durch examiniertes Personal erbracht.  

Allgemein können folgende Leistungen
durch uns erbracht werden:

24 Std. Pflege beatmeter sowie tracheotomierter
Klienten in unserer Wohngemeinschaft.

Häusliche Krankenpflege nach SGB V und XI

Hauswirtschaftliche Versorgung

 

Die Leistungen der häuslichen Intensivpflege umfasst:

1. Behandlungspflege nach:
SGB V = z. B. Injektionen, Blutentnahme, Verbandwechsel, Wundmanagement, Vitalzeichenkontrolle, Stomaversorgung, PEG – Versorgung etc..

2. Grundpflege nach:
SGB XI= Hilfen beim Waschen, Inkontinenzversorgung, Essen anreichen, An- und Ausziehen sowie Bewegung und Hauswirtschaftsleistungen wie Mahlzeiten-zubereitung etc.

Auch andere notwendige Organisation, wie z. B. Zusammenarbeit mit Therapeuten aller Fachrichtungen, die Pflege sozialer Kontakte, Beantragung von Hilfsmitteln, Vereinbarung von Arztterminen und Untersuchungen, Vermittlungen von fahrbaren Mittagstischen, Fußpflege, Frisör, Kosmetik etc. werden durch uns übernommen.

Auf Wunsch bieten wir Angehörigen an, sich in die Pflege aktiv mit einzubringen und leiten sie dabei intensiv an.

Finanzierung Intensivpflege

Intensivpflege und Beatmungspflege

Sie haben einen Anspruch aus § 2 SGB V gegenüber Ihrer Krankenkasse auf Übernahme der entstehenden Kosten für die ambulante Intensiv- und Beatmungspflege. Voraussetzung hierfür ist ein ambulanten Pflegedienst, der mit den gesetzlichen Krankenkassen einen sog. Versorgungsvertrag nach §§ 132, 132a SGB V geschlossen hat.
In der Wahl Ihres Pflegedienstes sind Sie frei, gem. der freien Arztwahl § 76 SGB V
.

 

Gesetzliche Krankenkassen

Zwischen unserem Unternehmen und den gesetzlichen Krankenkassen bestehen die erforderlichen Versorgungsverträge nach §§ 132, 132 a SGB V. Damit sind wir rechtlich befugt, Intensiv- und Beatmungspflege im Rahmen der häuslichen Pflege nach § 37 Absatz 2 SGB V zu erbringen. Die bei der Versorgung entstehenden Kosten der häuslichen Intensiv- und Behandlungpflege sind von den Krankenkassen zu tragen.

SGB V § 37:

Überwachung Beatmung und Absaugung des Tracheostomas, VO durch HA

Versorgung mit Hilfsmittel

Behandlungspflege